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Keine Versammlungen im Murnauer Ober- und Untermarkt
Unter Abwägung der Rechtgüter können im Hinblick auf den Infektionsschutz keine Versammlungen im Murnauer Ober- und Untermarkt stattfinden
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen weist als Versammlungsbehörde darauf hin, dass Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage sowie Sonn- und Feiertage außer Betracht.
Im Rahmen der Corona-Krise gilt in Bayern aktuell die 4. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSM), die das Versammlungsrecht teilweise einschränkt. In gewissem Umfang sind Versammlungen unter freiem Himmel nach der 4. BayIfSM privilegiert. Der Infektionsschutz muss dabei jedoch berücksichtigt werden. Erkenntnisse aus bereits stattgefundenen Versammlungen in der Fußgängerzone im Markt Murnau am Staffelsee haben gezeigt, dass der Ober- und Untermarkt gerade im Hinblick auf den Infektionsschutz aktuell kein geeigneter Versammlungsort ist. Eine starke Frequentierung durch Besucher, bereits geöffnete Eisdielen und Ladengeschäfte sowie ab kommender Woche auch die Außengastronomie führen zu einer weiteren Beengung des Ober- und Untermarktes. Unter Abwägung der Rechtsgüter „freies Versammlungsrecht" und „Recht auf körperliche Unversehrtheit" werden Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz aufgrund der geltenden Rechtsverordnung nach dem Infektionsschutzgesetz für den Murnauer Ober- und Untermarkt nicht gestattet. Eine Ausweichmöglichkeit für Versammlungen auf größerer Fläche besteht natürlich