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Freistaat geht gegen Nikotin- und Tabakbeutel vor
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen macht darauf aufmerksam, dass im Freistaat Bayern konsequent gegen Nikotin- und Tabakbeutel vorgegangen wird. Hintergrund ist, dass tabakfreie Nikotinbeutel (auch Nicotine Pouches oder Nicopods genannt) und Snus (tabakhaltige Beutel) in großem Umfang auf den Markt drängen, obwohl sie nicht verkauft werden dürfen. Bayerns Umwelt- und Verbraucherschutzminister Thorsten Glauber betonte deshalb Ende Oktober: „Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher hat in Bayern höchste Priorität. Beim Verkauf von Nikotinprodukten sind strenge Kontrollen besonders wichtig. Nikotinkonsum ist gesundheitsschädlich und macht zudem schnell abhängig. Hier haben wir insbesondere Kinder und Jugendliche im Blick. Ein wichtiger Hebel ist das entschiedene Vorgehen gegen den zunehmenden rechtswidrigen Verkauf von Nikotin- und Tabakbeuteln." So haben die Landratsämter als Kontroll- und Vollzugsbehörden in Bayern klare Hinweise für ein einheitliches und stringentes Vorgehen erhalten.
Tabakfreie Nikotinbeutel und sogenannter Tabak zum oralen Gebrauch sind aufgrund europa- und bundesrechtlicher Vorgaben nicht verkehrsfähig. Trotzdem stellen die Vollzugsbehörden auch bei uns im Landkreis immer wieder Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens fest, vor allem an Kiosken und Tankstellen. Die Produktgestaltung zielt dabei vor allem auf Jugendliche ab. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens stellt eine Straftat dar, ein fahrlässiger Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Bayerische Umwelt- und Verbraucherschutzministerium hat dazu ein Merkblatt erstellt, das die Produkte beschreibt und auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen an die Verkaufsstellen weitergegeben wird. Das Merkblatt ist außerdem auf der Internetseite unter www.lra-gap.de/de/lebensmittelrecht-lebensmittelueberwachung.html zu finden.
Tabakfreie Nikotinbeutel werden rechtlich als Lebensmittel eingestuft. Auf Grund des enthaltenen Nikotins handelt es sich nach der EU-Verordnung 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung) um neuartige Lebensmittel. Neuartige Lebensmittel dürfen ohne erteilte Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden. Eine entsprechende Zulassung für die genannten Produkte liegt nicht vor. Damit sind Nikotinbeutel unabhängig von der enthaltenen Nikotinmenge nicht verkehrsfähig. Snus werden rechtlich als "Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch" eingestuft und unterfallen laut Tabakerzeugnisgesetz des Bundes einem Verkehrsverbot. Die Produkte bestehen ganz oder teilweise aus Tabak und werden in Pulver- oder Granulatform zumeist in Beuteln angeboten. Das enthaltene Nikotin löst sich mit dem Speichel und gelangt über die Mundschleimhaut in den Körper. Davon zu unterscheiden ist Kautabak, der laut EU-Definition ausschließlich zum Kauen bestimmt ist. Dieser darf in Deutschland verkauft werden.

