Beistandschaft und Unterhalt
Beistandschaft
Ein alleinsorgeberechtigter Elternteil kann beim Amt für Kinder, Jugend und Familie Garmisch-Partenkirchen eine Beistandschaft beantragen. Gleiches gilt, bei gemeinsamer Sorge der Eltern, für den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen haben und minderjährig sein.
Der Beistand unterstützt bei der Vaterschaftsfeststellung, z. B. wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Antragsberechtigte kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beenden.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie kann als Beistand des Kindes die Unterhaltsansprüche des Kindes berechnen und durch Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels sicherstellen. Dieser Titel ist die Voraussetzung für die Beitreibung des Unterhaltes.
Die erstmalige Unterhaltstitulierung kann - wenn der Vater hierzu bereit ist - im Wege einer vollstreckbaren Urkunde grundsätzlich schon zusammen mit einer Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Die Unterhaltsbeurkundung ist bei jedem Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amtsgericht oder Notar (bei letzterem kostenpflichtig) möglich, nicht aber beim Standesamt.
Ebenso kann die Unterhaltsklage ggf. mit der Vaterschaftsklage verbunden werden, falls der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zur freiwilligen Beurkundung bereit ist.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie führt hier auf Antrag nicht nur die erforderlichen Beurkundungen durch, sondern ist auch Ansprechpartner in allen Fragen zum Kindesunterhalt bis hin zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche, Erhebung von Unterhaltsklagen und insoweit Vertretung des Kindes vor Gericht.
Der Unterhalt wird in der Regel als Prozentsatz des jeweils gültigen Mindestunterhaltes gemäß der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese Dynamisierung des Unterhaltstitel bewirkt die automatische Anpassung des Unterhaltsbetrages bei Änderung der Grundbeträge in der Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.
Unterhaltsvorschuss
Wenn alle Möglichkeiten scheitern, vom unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt für ein Kind zu erhalten, etwa, weil er ohne eigenes Verschulden arbeitslos und damit leistungsunfähig geworden ist, besteht für Alleinerziehende die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen.
Nach diesem Gesetz wird der Kindesunterhalt in Höhe des jeweils gültigen Mindestunterhaltes durch das Bundesland vorgeleistet und anschließend vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückgefordert.
Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder weniger als den gültigen Mindestunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser beträgt zur Zeit
in der ersten Altersstufe bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 177,- € monatlich
in der zweiten Altersstufe bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 236,- € monatlich
in der dritten Altersstufe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 314,- € monatlich
Antragsberechtigt ist jeder alleinerziehende Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten getrennt lebt und
dessen Kind noch nicht 18 Jahre alt ist,
der monatlich weniger als die o.g. Unterhaltsbeträge für ein Kind erhält,
der keine Waisenbezüge für sein Kind in dieser Höhe erhält und
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EG) besitzt bzw. freizügigkeitsberechtigt oder Familienangehöriger eines Freizügigkeitsberechtigten ist bzw. aufenthaltsberechtigter Schweizer oder Familienangehöriger eines Schweizers ist.
Die häufigsten Gründe für eine Unterhaltsvorschusseinstellung:
Der unterhaltspflichtige Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht wieder nach.
Die Eltern des Kindes ziehen wieder zusammen.
Der alleinerziehende Elternteil heiratet.
Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erteilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle beim Amt für Kinder, Jugend und Familie Garmisch-Partenkirchen.
Die Antragsunterlagen finden Sie unter hier.
Überwachung der Unterhaltszahlungen
Wenn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt, kann das Amt für Kinder, Jugend und Familie auf Antrag des Elternteiles bei dem das Kind lebt, die eingehenden Unterhaltszahlungen überwachen.
In diesem Fall wird der unterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert, seine Zahlungen nicht direkt an den Berechtigten, sondern an das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu überweisen. Die eingehenden Unterhaltszahlungen werden auf ihre Höhe hin überprüft und an das unterhaltsberechtigte Kind, bzw. seinen gesetzlichen Vertreter weitergeleitet.
Die Zahlungen werden beim Amt für Kinder, Jugend und Familie Garmisch-Partenkirchen für jedes Kind per EDV erfasst, damit jederzeit ersichtlich ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsrückstand besteht.
Bleiben die Zahlungen aus, wird der Unterhaltspflichtige schriftlich an seine Zahlungsverpflichtung erinnert. Falls erforderlich, können Maßnahmen zur Beitreibung (Pfändung) ergriffen oder Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung erstattet werden.
Die wichtigste Aufgabe des Amtes für Kinder, Jugend und Familie liegt hierbei nicht in der bloßen Zahlungsüberwachung, sondern wiederum in der Beratung der Beteiligten, um Unklarheiten in Unterhaltsfragen zu beseitigen, bei Unterhaltsstreitigkeiten zu vermitteln und auf diese Weise häufig auch aufwändige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Die Verhältnismäßigkeit der gegen einen säumigen Unterhaltsschuldner zu ergreifenden Maßnahmen ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Es macht beispielsweise keinen Sinn, Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erheben, wenn etwa der Unterhaltpflichtige zwar zahlungswillig, aber ohne eigenes Verschulden vorübergehend arbeitslos und damit zahlungsunfähig geworden ist.
In solchen Fällen hat es sich bewährt, für einen solchen Zeitraum in Absprache mit dem Unterhaltsberechtigten unbürokratisch nach Überbrückungsmöglichkeiten zu suchen, z. B. durch Vereinbarung von Teilunterhaltszahlungen oder vorübergehende Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. In diesen Fällen kann der Unterhaltspflichtige den dadurch aufgelaufenen Rückstand tilgen, sobald er wieder leistungsfähig ist, vorausgesetzt natürlich, er ist kooperationsbereit und versucht nicht, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.
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