Asylangelegenheiten (Verfahren und Leistung)
Aufgaben
- die Asylbewerber während des Asylverfahrens rechtlich zu betreuen und
- die Gewährung der Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sicherzustellen.
Der Asylbereich hat zu folgenden Zeiten geöffnet:
- Montag und Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr
Dienstag und Donnerstag: geschlossen
- Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich.
Für allgemeine Anfragen rund um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: Asylleistung@lra-gap.de
Für Anfragen zum Thema Arbeitsgelegenheiten nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: agh.asyl@lra-gap.de
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist Bildungsregion in Bayern. Für Neuzugewanderte steht die Bildungskoordinatorin Laura Erben zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Rechtliche Betreuung im Asylverfahren
Während des Asylverfahrens
Individuelle Wünsche des jeweiligen Asylbewerbers sind während des Asylverfahrens zu beachten. So kommt es häufig vor, dass der Einzelne konkrete Verteilungswünsche hat, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Es kann daher ein Antrag auf länderinterne (d. h. innerhalb Bayerns) oder länderübergreifende (d. h. in andere Bundesländer) Umverteilung gestellt werden, der dann vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Der Antrag wird allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt; dies wären beispielsweise der Umzug zu Ehegatten (nicht jedoch Bruder, Cousine, …) oder aufgrund medizinischer Notwendigkeit.
Überdies entscheidet das Ausländeramt über die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme unter Beteiligung der Agentur für Arbeit (das notwendige Formular finden Sie hier) und gibt Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens aus bzw. verlängert diese.
Nach Abschluss des Asylverfahrens
Sofern das Asylverfahren positiv endet, wird vom Ausländeramt in der Regel ein Aufenthaltstitel ausgestellt.
Ein weiterer großer Aufgabenbereich umfasst die Aufenthaltsbeendigung nach einer den Asylantrag ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Personen, deren Ausreise z. B. aufgrund gesundheitlicher Probleme oder fehlender Passdokumente nicht möglich ist, erhalten vom Ausländeramt eine Bescheinigung über die Duldung. Auch mit dieser Bescheinigung ist es in bestimmten Fällen möglich, mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine Arbeit aufzunehmen.
Weiterführende Informationen zum Asylverfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das allein über den Asylantrag entscheidet.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?
Leistungsberechtigt sind beispielsweise Ausländer, die nach Deutschland eingereist sind und sich im Asylverfahren befinden. Daneben haben Ausländer, die im Asylverfahren als Asylberechtigte abgelehnt wurden, aber weiterhin in Deutschland bleiben können, da ein Ausreisehindernis besteht, ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Welche Leistungen werden gewährt?
Die Unterbringung der Asylbewerber wird durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gewährleistet; durch einen Ansprechpartner vor Ort erhalten die Bewerber zusätzliche Unterstützung bei der Erledigung täglicher Aufgaben. Weiterhin werden Leistungen für Verpflegung (teilweise in Form von Barzahlungen und teilweise als Gruppenverpflegung in der Unterkunft) und Bekleidung sowie ein Taschengeld gewährt, das die Mobilität und den Kauf von notwendigen Gesundheits- und Körperpflegemitteln und von Waren des täglichen Gebrauchs ermöglicht. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gewährleistet außerdem die Krankenversorgung sowie die notwendigen Behandlungen bei Schwangerschaft und Entbindung.
Die Asylsozialberatung wird in unserem Landkreis von der Caritas durchgeführt.
Wie viele Unterkünfte für Asylbewerber gibt es in unserem Landkreis?
Die Zuweisung der Asylbewerber erfolgt nach einer festgesetzten Aufnahmequote durch die Regierungsaufnahmestelle an der Regierung von Oberbayern. Das Landratsamt hat daher die für die Aufnahme erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gibt es derzeit drei Gemeinschaftsunterkünfte, die von der Regierung von Oberbayern betrieben werden, sowie 22 dezentrale Unterkünfte des Landkreises, die sich in Bad Bayersoien, Bad Kohlgrub, Garmisch-Partenkirchen, Grainau, Murnau, Mittenwald, Wallgau, Klais, Oberammergau, Saulgrub, Eschenlohe, Ohlstadt, Farchant und Oberau befinden.
Mit Ausnahme der Unterkünfte in Garmisch-Partenkirchen finden wöchentlich Außendiensttermine zur rechtlichen Beratung der Asylbewerber während des Verfahrens statt, die vom Ausländeramt Garmisch-Partenkirchen organisiert werden (Stand: 02.05.2017).
Häufig gestellte Fragen zum Asylverfahren
Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Die Entscheidung über das Asylverfahren trifft alleine das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Ausländerbehörde ist an die Feststellungen gebunden und nicht berechtigt, hiervon abzuweichen. Der Asylbewerber schildert in einer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Verfolgungsschicksal. Diese Anhörung entscheidet darüber, ob Asyl oder eine andere Form des Schutzes gewährt wird. Es wird immer der Einzelfall geprüft.
Die Entscheidung über den Asylantrag erhält der Asylbewerber schriftlich. Das Schreiben enthält auch eine Begründung. Ist der Antrag abgelehnt, muss der Bewerber Deutschland verlassen. Tut er das nicht, droht ihm eine Abschiebung. Doch der Asylbewerber kann auch vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung klagen.
Wie lange dauert ein Asylverfahren?
Momentan dauern Asylverfahren im Durchschnitt knapp sieben Monate. Dass die Verfahren momentan noch so lange dauern, liegt vor allem an komplizierten Altfällen. Über neue Anträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mittlerweile innerhalb von zwei Monaten. Im April 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rund 87.000 Entscheidungen über Asylverfahren getroffen. Im gesamten Jahr 2015 waren es 283.000 Entscheidungen. 2016 rund 696.000. Die Bundesregierung will die Verfahren weiter beschleunigen. Dafür hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusätzliche Mitarbeiter eingestellt. Vor allem die Zahl der sogenannten Entscheider wurde dabei deutlich erhöht. (Quelle: Bundesregierung)
Was versteht man unter sog. Fehlbelegern?
Fehlbeleger sind anerkannte Asylbewerber, die eigentlich aus den Asylunterkünften ausziehen müssten. Diese finden aber oftmals keine Wohnung auf dem freien Markt und drohen daher obdachlos zu werden. Dadurch können dringend benötigte Plätze für Asylbewerber nicht frei gegeben werden.
Dürfen Asylbewerber arbeiten ?
Zuständigkeiten
1. bei Asylbewerbern: Ausländeramt und Agentur für Arbeit
2. bei Anerkannten: Jobcenter
Wenn Asylbewerber arbeiten möchten, müssen sie dies beim Landratsamt – Ausländerbehörde – beantragen. Die Ausländerbehörde muss dann zunächst eine Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Wenn diese positiv ist, entscheidet das Landratsamt aus ausländerrechtlicher Sicht. Die Arbeitsaufnahme ist erst nach Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.
siehe auch: Information_fuer_Arbeitgeber.pdf
Wann kann eine Arbeitsaufnahme gestattet werden?
Grundsätzlich gilt:
nach Einreise:
1.-3. Monat: keine Arbeitsaufnahme
4.-15. Monat: Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis gestattet, incl. Vorrangprüfung, Arbeitsbedingungen
ab 16. Monat Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis gestattet, keine Vorrangprüfung, aber Prüfung der Arbeitsbedingungen
Vorrangprüfung bedeutet, dass die Agentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte Bewerber für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen
Vergleichbare Arbeitsbedingungen heißt, dass der Asylbewerber nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden darf wie Arbeitnehmer, die keine Arbeitserlaubnis benötigen
Weiterhin gilt:
geringfügige Beschäftigungen (sog. 450 €-Jobs) und unentgeltliche Praktika zum Zwecke der Berufsorientierung (Ziel: Berufsausbildung) bis zu einer Dauer von vier Wochen sind ebenfalls arbeitserlaubnispflichtig und müssen beim Landratsamt beantragt werden.
Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 stellen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen.
Wenn der Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits abgelehnt wurde, muss in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Erwerbstätigkeit genehmigt werden kann. Dabei spielt z.B. eine Rolle, ob die Identität geklärt ist. Ausbildungen dürfen abgelehnte Asylbewerber jedoch nicht beginnen.
Abzugrenzen ist eine Erwerbstätigkeit von der Arbeitsgelegenheit (AGH) nach §5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Arbeitsgelegenheiten sind nicht arbeitserlaubnispflichtig, werden aber dennoch über das Landratsamt genehmigt. Dabei handelt es sich in der Regel um Arbeiten zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Unterkunft, in der die Asylbewerber leben (z.B. Reinigung der Gemeinschaftsräume, Entfernen von Unkraut). Die Arbeit darf nicht vollzeitig ausgeübt werden und das Arbeitsentgelt 0,80 €/Stunde nicht übersteigen.
Erhalten Asylbewerber, die arbeiten, noch Geld vom Landratsamt?
Wenn ein Asylbewerber ein Einkommen erzielt, wird ihm dies auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Durch den eigenen Verdienst ist er weniger hilfebedürftig. Dabei hat der Asylbewerber aber einen Freibetrag von 25 % seines Einkommens, der ihm nicht angerechnet wird. Wenn das bereinigte Einkommen (also abzüglich Freibetrag, Steuern, Sozialversicherung etc.) den Bedarf an Leistungen nach dem AsylbLG übersteigt, bekommt er keine Geldleistungen mehr vom Landratsamt, ansonsten erhält er noch einen Restbetrag an Leistungen.
Welche Pflichten hat ein Asylbewerber bzw. Flüchtling?
Asylbewerber und Flüchtlinge müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren und beachten.
Was passiert nach der Ankunft in Deutschland?
Dafür gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf, den die Asylbewerber und die offiziellen Stellen einhalten müssen.
Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, kann an der Grenze um Asyl nachsuchen. Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei vor Ort um Asyl nachzusuchen.
Der Asylsuchende wird dann in eine für ihn zuständige Erstaufnahmeeinrichtung geschickt. Je nach Herkunftsland können Asylsuchende bis zu sechs Monate lang oder bis zur Entscheidung ihres Antrags in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
In der Erstaufnahmeeinrichtung wird der Asylsuchende registriert und über seine Fluchtgründe in Kürze befragt. Er erhält ein vorläufiges Dokument, das es ihm erlaubt, in Deutschland zu bleiben, bis über seinen Antrag entschieden ist. Er wird auch von einem Arzt medizinisch untersucht. Während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung findet zunächst die sogenannte Erstbefragung bzw. ein Einzelinterview durch die Regierung von Oberbayern statt.
Während des Asylverfahrens wird der Asylbewerber von einem Mitarbeiter im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird er nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) einem Landkreis zugewiesen und dort in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft untergebracht. Das kann je nach Gegebenheit ein Zimmer in einer Containeranlage oder in einem großen Haus sein oder auch in ehemaligen Hotels oder Pensionen.
Nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2017 nimmt Bayern 15,5 % der Asylbewerber auf. (Quelle: BAMF)
Wer kann Asyl erhalten?
Das Asylrecht ist in Art. 16a des Grundgesetzes verankert. Es ist das einzige Grundrecht welches nur Ausländern zusteht. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausländer können auch als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat z. B. wegen der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Was ändert sich nach positiver Entscheidung über den Asylantrag?
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis.
Welche Folgen hat die Ablehnung des Asylantrags?
Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass keine positive Feststellung möglich ist (d.h. kein Asylgrund, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Gewährung subsidiären Schutzes, kein Vorliegen eines Abschiebehindernisses), erlässt das BAMF eine Ausreiseaufforderung. Die Ausländerbehörde hat dann aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen.
Dürfen Asylbewerber in eine private Wohnung ziehen?
Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtiger erfolgt ist.
Noch nicht anerkannten Asylbewerbern kann auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde die private Wohnsitznahme ausnahmsweise gestattet werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Asylbewerber keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr benötigt (z.B. Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen oder durch Ehegatten). Weitere Voraussetzung für eine mögliche Genehmigung ist, dass die Personen im Besitz gültiger Pässe sind oder bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitwirken.
Die Genehmigung wird unter anderem unter der Bedingung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung erteilt. Entfallen die Voraussetzungen nachträglich (z.B. durch Verlust des Arbeitsplatzes) und es werden wieder Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht, muss die Person wieder in eine Asylunterkunft ziehen.
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)
FIM ist ein befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes. Zielsetzung des Programmes ist, dass Asylbewerber die Zeit in Aufnahme- und Anschlusseinrichtungen durch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung überbrücken. Gleichzeitig sollen sie mittels niedrigschwelliger Angebote an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden.
Wer kann an FIM teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt sind arbeitsfähige, nicht schulpflichtige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über 18 Jahre. Ausgenommen sind Asylbewerber und Asylbewerberinnen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie vollziehbar Ausreisepflichtige und Geduldete.
Ist die Teilnahme an FIM freiwillig?
Arbeitsfähige, nicht schulpflichtige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG über 18 Jahre können von der für sie zuständigen Behörde nach dem AsylbLG in eine FIM zugewiesen werden. Genauso ist aber auch eine freiwillige Teilnahme an einer FIM möglich. Wenn eine zur Teilnahme aufgeforderte Person die Teilnahme an der zugewiesenen FIM verweigert oder die bereits begonnene FIM abbricht, kann dies mit einer Absenkung der Leistungen nach dem AsylbLG sanktioniert werden.
Welche Arten von FIM gibt es?
Gefördert werden zwei Arten von FIM:
- "interne" FIM: in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder und vergleichbaren Einrichtungen (insbes. Gemeinschaftsunterkünfte in kommunaler Trägerschaft)
- "externe" - zusätzliche - FIM: von staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern geschaffen und durchgeführt. Voraussetzung: Die zu leistenden Arbeiten würden sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet.
Wie lang dauert eine FIM?
Eine einzelne FIM dauert maximal sechs Monate. Der zeitliche Umfang beträgt bis zu 30 Stunden pro Woche.
Was passiert, wenn während der laufenden FIM über den Asylantrag entschieden wird?
Wenn der Asylantrag während einer laufenden FIM bewilligt wird, kann die FIM im Einverständnis aller Beteiligten (Teilnehmer/in, Träger und zuständiges Jobcenter) bis zum regulären Ende weitergeführt werden. Wenn der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung widersprechen, endet die FIM. Wenn der Asylantrag abgelehnt wird und deswegen die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr bestehen, ist die Teilnahme unverzüglich zu beenden.
Wie ist das Verhältnis von FIM und anderen Integrationsmaßnahmen (vor allem Sprach- und Integrationskursen)?
Weiterführende Integrationsmaßnahmen (Maßnahmen der Arbeitsförderung, Sprach- oder Integrationskurse, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Ausbildung oder Studium) haben grundsätzlich Vorrang vor FIM. Sprach- oder Integrationskurse können mit FIM kombiniert werden.
Bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer FIM ein Gehalt oder ein Taschengeld?
Bei FIM handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um eine Arbeitsgelegenheit. Für die Teilnahme wird deshalb auch kein Gehalt gezahlt. Stattdessen erhalten die Teilnehmenden eine pauschalierte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 80 Cent pro Stunde. Wenn durch die Teilnahme an FIM beispielsweise für Fahrt- oder Verpflegungskosten ein höherer Aufwand anfällt, wird dieser vollständig erstattet.
Wer organisiert FIM?
Geeignete Arbeitsgelegenheiten für das Programm werden von Maßnahmeträgern vor Ort eingerichtet. Dies sind bei "internen" FIM staatliche Träger von Aufnahmeeinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie staatliche Stellen, die einen Träger mit dem Betrieb einer solchen Einrichtung beauftragt haben. "Externe" FIM können von staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern geschaffen werden. Üblicherweise informieren die Träger die potenziellen Teilnehmer und Teilnehmerinnen etwa durch Aushänge oder Informationsveranstaltungen in den Aufnahmeeinrichtungen.
Programmumfang
FIM hat eine Laufzeit bis Ende 2020.
Programmumsetzung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt die administrative Umsetzung des Arbeitsmarktprogramms. "Externe" FIM werden in Abstimmung mit den örtlichen Trägern von den nach dem AsylbLG zuständigen Behörden bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Information für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Asylbewerbern bzw. Anerkannten
Information_fuer_Arbeitgeber.pdf
Informationen zur Beschäftigung von Ausländern ohne Fluchthintergrund finden Sie hier.