Aktuelles
Aufhebung Aufstallungspflicht in der Überwachungszone
Tierseuchenrecht; Geflügelpest (HPAI);
Aufhebung Aufstallungspflicht in der Überwachungszone
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erlässt auf Grund von Art. 170 Abs. 1 der EU-Tierseuchen-Verordnung (VO (EU) 2016/429) i.V.m. § 13 der Geflügelpest-Verordnung (GeflpestV) und Art. 3 Abs. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 28.12.2021 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest (Aufstallungspflicht in einer Überwachungszone) wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab 19.02.2022, 00:00 Uhr durch Veröffentlichung im Amtsblatt und Aushang im Schaukasten des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen als bekannt gegeben. Die Allge-meinverfügung wird zusätzlich auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 20.02.2022 in Kraft.
Hinweise:
a) Diese Allgemeinverfügung ist unter www.lra-gap.de/de/gefluegel.html abrufbar.
b) Die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 12.11.2021 und 09.12.2021 betreffend Schutzmaßnahmen vor der Geflügelpest (Biosicherheitsmaßnahmen und Untersuchungspflicht für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel) gelten weiterhin.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen –Sachgebiet 53-, Außenstelle Hindenburgstraße 43 währen der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Garmisch-Partenkirchen, 16.02.2022