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Freiwilliges 2 G oder freiwilliges 3G plus
Freiwilliges 2 G oder freiwilliges 3G plus
Seit 06.10.2021 gelten Erleichterungen, wenn Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G oder ein freiwilliges 3G plus) vorsehen. Soll von der Möglichkeit des § 3a der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 14. BayIfSMV - Gebrauch gemacht werden, müssen Sie sich für eine der Varianten (freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus) entscheiden. Es ist nicht möglich, von Fall zu Fall zwischen den Varianten zu wechseln. Die Entscheidung ist vom Anbieter, Veranstalter und Betreiber vorab der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Gäste, Besucher und Nutzer sind deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen. Sowohl die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde als auch die Hinweise für Gäste, Besucher und Nutzer müssen jeweils angeben, ob als weitergehende Zugangsbeschränkung freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus gewählt wird.
In diesem Fall richten Sie bitte eine E-Mail an GA-Bescheid@lra-gap.de. Geben Sie bitte bereits im Betreff den Namen/die Bezeichnung des Betriebs/der Veranstaltung an, ob Sie freiwilliges 2 G oder freiwilliges 3G plus anbieten und ab wann die Regelung gilt.
Im E-Mail-Text sind diese Angaben sowie Ihr Name und Ihre Kontaktdaten zu wiederholen bzw. ergänzend anzugeben.
Eine Rückmeldung durch die Kreisverwaltungsbehörde erfolgt nur,wenn Einwände gegen die mitgeteilte Vorgehensweise bestehen (§ 3a Abs. 3 der 14. BayIfSMV).