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Erlaubnisverfahren für Gaststättenbetriebe
Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe nach dem Gaststättengesetz betreibt, wer

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen (z.B. an Mitglieder eines Vereins) zugänglich ist.

Ein "Verzehr an Ort und Stelle" liegt dann vor, wenn Sitzgelegenheit(en) und/oder Stehtisch(e) bereitgestellt werden, wenn also durch den Gewerbetreibenden Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrsort (z.B. in Freibädern, Minigolfplätzen usw.) kann diese Voraussetzung erfüllen.

Erlaubnispflicht

Gaststättenbetriebe sind nur noch dann erlaubnispflichtig, wenn sie Alkohol ausschenken. Alle anderen Betriebe, die lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreichen, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.

Auch Beherbergungsbetriebe unterfallen künftig nicht mehr dem Gaststättengesetz. Das bisherige Erfordernis einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis entfällt damit. Vielmehr genügt die Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) bei der jeweiligen Betriebssitzgemeinde. In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb ist auch die Verabreichung von Getränken (alkoholischen und nichtalkoholischen) und zubereiteten Speisen an Hausgäste nicht erlaubnisbedürftig.

Personen- und Raumbezogenheit

Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz sind personen- und raumbezogen, d.h., diese gelten nur für die in der Erlaubnis genannte Person - Gewerbetreibende(r) - und für den in der Erlaubnis benannten konkreten Betrieb. Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), OHG's oder KG's benötigt jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Antragsverfahren

Ein Gaststättenantrag ist bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes einzureichen; diese leitet den Antrag mit einer kurzen Stellungnahme an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen weiter. Es empfiehlt sich, bei der Gemeinde gleichzeitig die erforderliche Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) zu erstatten.

Antragsformulare erhalten Sie bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen des Betriebssitzes oder beim Landratsamt.

Sie können einen  Antrag (pdf-Format, Dateigröße ca. 241 KB) auch herunterladen.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Ihr/e Ansprechpartner/in Zimmer Telefon E-Mail
 
Maximilian Zahler Hindenburgstr. 43 751-341 Maximilian.Zahler@LRA-GAP.de
Inge Ambrugger Hindenburgstr. 43 751-429 Inge.Ambrugger@LRA-GAP.de
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