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Heilpraktiker(in) (allgemein); Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (auch als Diplompsychologe(e)(in); Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie als Physiotherapeut(in)
Für die Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz werden gemäß § 2 der 1. Durchführungsverordnung folgende Antragsunterlagen benötigt:
- Ein kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf
- Als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. psychologischen Psychotherapeuten die Approbationsurkunde.
- Als Physiotherepeut die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
- Mindestalter: 25 Jahre (Die Teilnahme an der gesundheitsamtlichen Kenntnisüberprüfung kann frühestens drei Monate vor Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen).
- Eine Geburtsurkunde (oder Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses).
- Ein ärztliches Zeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des angestrebten Berufs (entsprechend dem Erlaubnisumfang) ungeeignet ist.
- Ein behördliches Führungszeugnis (Belegart "0"), dass nicht älter als drei Monate sein darf (bitte unmittelbar vor Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde beantragen).
- Ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die heinreichende Beherrschung der deutschen Sprache erforderlich.
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