Landkreis Landratsamt Impressum Inhalt
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
  SOZIALAMT
 
Übersicht
Wer bearbeitet was ?
So erreichen Sie uns
Jobcenter
Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherungsamt
Antragstellung
Leistungen
Antragsteller
Weitere Hilfen
Unterhalt
Wehr- / Zivildienstleistende
Heimaufsicht (jetzt FQA)
Freizeit-Pass
Schwerbehindertenausweis
Sozialatlas
Grundsicherung

Wer kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil - SGB XII erhalten?

Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen?

Wann wird ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bzw. Eltern vorgenommen?

Leistungen dieses Gesetzes können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag erhalten, die

  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und Vermögen des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegattens bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten werden kann.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungesetz sind, oder die in den letzen 10 Jahren vor Antragstellung Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten Antragsteller, deren Einkommen den anzusetzenden Bedarf übersteigt, oder die über Vermögen verfügen, das bei Alleinstehenden insgesamt mehr wie 2.600 €, bei Ehegatten bzw. Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zuzüglich eines Betrages von 614 €, beträgt.

Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kinder und Eltern der Grundsicherungsberechtigten erfolgt nicht, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt.

Gegenüber dem Grundsicherungsamt müssen aber für den Auschluss dieses Unterhaltsrückgriffes Angaben über die derzeit ausgeübten Berufe der Kinder und Eltern gemacht werden.


Dateien zum Herunterladen

Hier können Sie die "Sozialhilfe/Grundsicherungsbroschüre" und die Broschüre "Soziale Sicherung im Überblick" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozials als pdf-Datei herunterladen.

PDF-Icon   PDF-Icon

Ihr/e Ansprechpartner/in

Buchstabe Ihr Ansprechpartner Aktenzeichen Zimmer Telefon E-Mail
 
A - Ki Susanne Kriner 23/GSiG B 009 751-345 Susanne.Kriner@LRA-GAP.de
Kl - L Franz Mangold 23/GSiG B 006 751-343 Franz.Mangold@LRA-GAP.de
M - P Johanna Copony 23/GSiG B 006 751-212 Johanna.Copony@LRA-GAP.de
Q - Z Martin Klöck 23/GSiG B 009 751-253 Martin.Kloeck@LRA-GAP.de
Seitenanfang