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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Feststellung der Vaterschaft Während bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater gilt, muss beim nicht in einer Ehe geborenen Kind die Vaterschaft erst festgestellt werden. Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen, noch Unterhalts- oder Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater begründet. Dies bedeutet, dass ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung auch keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend gemacht werden können und im Todesfalle dem Kind auch keine Erbansprüche zustehen. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Im Interesse des Kindes sollte daher auch bei zusammenlebenden Elternteilen zumindest die Vaterschaftsfeststellung gleich nach der Geburt erfolgen, da junge Väter erfahrungsgemäß unmittelbar nach der Geburt zu einer freiwilligen Anerkennung eher bereit sind als zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere, wenn sich die Eltern des Kindes im Streit getrennt haben. Im Regelfall geschieht die Vaterschaftsfeststellung durch freiwillige Anerkennung des Vaters. Hierzu ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde erforderlich. Zur Wirksamkeit der Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die in gleicher Form beurkundet werden muss. Diese Beurkundungen sind grundsätzlich kostenfrei bei jedem Jugendamt, Standesamt oder Amtsgericht möglich, ebenso beim Notar, hier allerdings kostenpflichtig. Bei zweifelhafter Sachlage, wenn nicht nur ein Mann als Vater in Betracht kommt oder der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist, muss die Vaterschaft gerichtlich durch Klageerhebung beim zuständigen Familiengericht festgestellt werden. Ist das Kreisjugendamt von der Mutter zum Beistand bestellt worden, kann es die Vaterschaftsfeststellung für das Kind betreiben und entweder eine freiwillige Beurkundung in die Wege leiten oder - falls notwendig - die Vaterschaftsklage erheben und das Kind im Vaterschaftsprozess vertreten, ohne dass dem Kind oder der Mutter hierdurch Kosten entstehen. Ihr/e Ansprechpartner/in
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