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(früher IBR)

Das Bovine Herpes-Virus 1 ist eine anzeigepflichtige Erkrankung nach Tierseuchenrecht. BHV1 hat ein enges Wirtspektrum und befällt ausschließlich Rinder. Infektionen mit dem Bovinen Herpes-Virus 1 führen bei den Tieren oft zu Krankheitssymptomen, die einer Grippe gleichen. Eine weitere, genitale Form wird beim Deckakt übertragen, hat aber durch die künstliche Besamung an Bedeutung verloren. Wie bei allen Herpes-Viren bleibt das Virus zeitlebens im Organismus. Bei guter Abwehrlage des Körpers findet keine nennenswerte Virusvermehrung und Virusausscheidung statt. Bei einer Immunsuppression (z.B. bei Stresssituationen wie Kalbung, Stallwechsel etc.) kann jedoch massiv Virus ausgeschieden werden und es besteht eine Ansteckungsgefahr für Nachbartiere. Eine Übertragung auf den Menschen erfolgt nicht. Es besteht keine Gefahr für den Menschen durch direkten Kontakt mit Rindern oder durch den Genuss von Milch, Milchprodukten sowie Fleisch und Wurst.

Entwicklung der BHV1-Bekämpfung im Landkreis

Die Infektionen mit dem Bovinen Herpes-Virus 1 werden seit 1987 im Landkreis Garmisch-Partenkirchen bekämpft. Das Verfahren war in den ersten zehn Jahren staatlich gelenkt, aber auf freiwilliger Basis. Vornehmlich sollten die dem Zuchtverband angeschlossenen Betriebe untersucht werden. Die Bekämpfungsvorschriften besagen, dass ein BHV1-freier Bestand seine Unbedenklichkeitsstatus in dem Moment verliert, in dem die Tiere des Bestands in Kontakt mit nicht untersuchten Rindern kommen. Dies bedeutete, dass eine Gemeinschaftsweide oder Alm entweder nur mit untersuchten oder nicht untersuchten Tieren beschickt werden konnte. Nach ausführlichen Aufklärungsveranstaltungen des Veterinäramts für die einzelnen Weidegenossenschaften stand fest, dass auf alle Gemeinschaftsweiden und Almen in unserem Landkreis nur mit negativem Ergebnis untersuchte Tiere aufgetrieben werden durften. Somit waren bereits 1987 über 90% der landwirtschaftlichen Betriebe mit Rinderhaltung untersucht. Der Landkreis nahm damit eine Spitzenstellung in Bayern ein, die allen Beteiligten im Jahre 1998 zugute kam, als das Verfahren zur Pflicht für alle Betriebe in der Bundesrepublik wurde. Die Entschlusskraft unserer Landwirte und die konsequente Durchführung des Bekämpfungsprogramms durch das Veterinäramt in der Phase der Freiwilligkeit haben dazu geführt, dass 99% der Betriebe im Landkreis BHV1-frei sind.

Neuerungen im Regierungsbezirk Oberbayern seit 1. Februar 2010

Seit 1. Februar 2010 ist die Impfung von Rindern gegen die BHV1–Infektion im Regierungsbezirk Oberbayern und somit auch im Gebiet des Landkreises Garmisch-Partenkirchen verboten. Außerdem dürfen seit 1. Februar 2010 ausschließlich BHV1–freie Rinder, die nicht gegen BHV1 geimpft sind, in einen Bestand eingestellt werden. Die Rinder müssen von einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.

Ziel des Bekämpfungsprogramms ist es, die Tierseuche BHV1 zu tilgen und die Anerkennung von Regierungsbezirken, Ländern und zuletzt der gesamten Bundesrepublik Deutschland als BHV1-freie Region zu erlangen. Eine Voraussetzung für die Anerkennung als BHV1–freien Region ist das Verbot der Impfung gegen BHV1. Aus diesem Grund ist es erforderlich, im Regierungsbezirk Oberbayern die Impfung gegen BHV1 wie auch das Einstellen von gegen BHV1 geimpften Rindern zu verbieten. Aus epidemiologischen Gründen ist die Beschränkung für alle Betriebe, ausschließlich BHV1–freie Rinder einzustellen, eine zwingend erforderliche Folgemaßnahme des Impfverbots.

Nach der Anerkennung als BHV1-freie Region werden bestehende Handelshemmnisse mit anderen BHV1-freien Regionen in Zukunft beseitigt (z.B. Österreich, Dänemark, Finnland, Schweden, die Schweiz, die Provinz Bozen sowie den bayrischen Regionen Oberpfalz und Oberfranken).

Maßnahmen

In vorgegebenen, regelmäßigen Abständen wird der Status der Tiere durch Milch- bzw. Blutproben ermittelt. Positiv reagierende Tiere sind nach Anordnung durch das zuständige Veterinäramt unverzüglich schlachten oder töten zu lassen. Um den Unbedenklichkeitsstatus des Bestandes wiederzuerlangen, muss anschließend ein Sanierungsprogramm durchlaufen werden.

Für Tiere, die auf Anordnung des Landratsamtes getötet werden müssen, leistet die Bayerische Tierseuchenkasse (www.btsk.de) gemäß der gültigen Satzung Entschädigungen in Höhe des Nutzwertes der Tiere.

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