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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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| JUGENDAMT |
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Gemeinsames Sorgerecht Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern, Sorgerechtsregister Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, steht der Mutter zunächst kraft Gesetzes allein zu. Wenn jedoch der Vater des Kindes ebenfalls am Sorgerecht beteiligt werden soll, so können beide Elternteile des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen (sog. Sorgeerklärung), wenn über die elterliche Sorge bisher keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Die Abgabe dieser gemeinsamen Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung, die kostenlos beim Kreisjugendamt vorgenommen werden kann, wenn die Mutter und der rechtskräftig festgestellte Vater des Kindes im gegenseitigen Einverständnis eine entsprechende Erklärung beim Kreisjugendamt abgeben. Dieser Schritt sollte jedoch vor allem aus Sicht der Mutter aus den folgenden Gründen nur wohldurchdacht unternommen werden, da eine vom Jugendamt beurkundete Sorgeerklärung ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung (vergleichbar einer Sorgerechtsregelung im Scheidungsverfahren) rückgängig gemacht werden kann. Will eine Mutter ihr alleiniges Sorgerecht eines Tages wiederhergestellt haben, muss sie hierüber eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts herbeiführen. Auskunft über das alleinige elterliche Sorgerecht der MutterEine Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet ist und die mit dem Vater keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben hat, besitzt kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind. Sollte sie ihr alleiniges Sorgerecht eines Tages nachweisen müssen (z.B. als Nachweis im Rechtsverkehr bei Behörden und Banken), erteilt ihr das Kreisjugendamt in diesem Fall auf Antrag ein sogenanntes "Negativattest" über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen. Jedes Kreisjugendamt ist aus diesem Grund verpflichtet, ein Sorgerechtsregister für seinen Zuständigkeitsbereich zu führen, damit jederzeit der Nachweis geführt werden kann, ob für ein Kind Sorgeerklärungen abgegeben wurden oder nicht. Ihr/e Ansprechpartner/in
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