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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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| JUGENDAMT |
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Unterhaltsberechnung Unterhaltsberechnung und Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Das Jugendamt kann als Beistand des Kindes die Unterhaltsansprüche des Kindes berechnen und durch Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels sicherstellen. Dieser Titel ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen. Die erstmalige Unterhaltstitulierung kann - wenn der Vater hierzu bereit ist - im Wege einer vollstreckbaren Urkunde grundsätzlich schon zusammen mit einer Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Die Unterhaltsbeurkundung ist bei jedem Jugendamt, Amtsgericht oder Notar (bei letzterem kostenpflichtig) möglich, nicht aber beim Standesamt. Ebenso kann die Unterhaltsklage ggf. mit der Vaterschaftsklage verbunden werden, falls der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zur freiwilligen Beurkundung bereit ist. Das Kreisjugendamt führt hier auf Antrag nicht nur die erforderlichen Beurkundungen durch, sondern ist auch Ansprechpartner in allen Fragen zum Kindesunterhalt bis hin zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche, Erhebung von Unterhaltsklagen und insoweit Vertretung des Kindes vor Gericht. Hinweis: Seit Einführung des Kindesunterhaltsgesetzes zum 01.07.1998 wird der Unterhalt in der Regel nicht mehr in Beträgen festgesetzt, sondern als Prozentsatz des jeweils gültigen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung. Dies hat den Vorteil, dass bisher regelmäßig notwendige Umstellungen aller bestehenden Unterhaltstitel auf geänderte Regelbeträge und Kindergeldsätze entfallen. Durch die so erreichte Dynamisierung der Unterhaltstitel ändert sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung automatisch mit der Regelbetragsverordnung, die künftig im Zwei-Jahres-Rhythmus angepaßt wird. Ihr/e Ansprechpartner/in
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