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Miete / Unterkunftskosten

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Diese setzen sich zusammen aus der Kaltmiete zuzüglich der Neben- und Betriebskosten.

Die Angemessenheit ergibt sich sowohl aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) als auch der Höhe der Miete. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann, längstens jedoch für 6 Monate.

Als sozialhilferechtlich angemessen werden auf Grund des Wohnungsangebotes und der Mietpreisentwicklung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen derzeit folgende (Kalt-)Mietkosten angesehen:

Größe bis max. Kaltmiete bis max.
ca. 45 m² 320 €
ca. 60 m² 400 €
ca. 75 m² 485 €
ca. 85 m² 550 €

Bei Eigenheimbesitzern oder Eigentümern von Wohnungen werden Hauslasten und Schuldzinsen (jedoch keine Tilgung!) in Höhe der vorstehenden Mietobergrenzen als angemessen angesehen.

Die Vorauszahlungen für Mietnebenkosten sowie Heizkosten werden bei der Bedarfsberechnung lt. Mietvertrag (soweit angemessen!) berücksichtigt. Strom- und Warmwasserkosten gelten mit dem Regelsatz als abgegolten und werden bei der Bedarfsberechnung nicht gesondert berücksichtigt.

Wenn die Wohnung nicht zentral beheizt wird (z. B. Einzelofen mit Holz, Kohle), gibt es hierfür Pauschalbeträge, die bei der Bedarfsberechnung in Ansatz gebracht werden können.

Aber auch die Kosten für eine Zentralheizung werden nur dann in voller Höhe anerkannt, wenn Ihre Unterkunft sowohl der Größe als auch der Höhe der Miete nach angemessen ist. Ansonsten können nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.

Wer eine Wohnung bewohnt, deren Größe oder deren Preis über den vorgenannten Werten liegt und nicht nur vorübergehend (mehr als 6 Monate) auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung angewiesen sein wird, muss davon ausgehen, vom Leistungsträger aufgefordert zu werden, sich umgehend um eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten zu bemühen.

Der zuständige Leistungsträger ist ansonsten verpflichtet, eine Kostenübernahme für Unterkunfts- und Umzugskosten, sowie Kautionen abzulehnen soweit diese angemessene Aufwendungen übersteigen.

Kein Wohngeldanspruch

Für Empfänger von Sozialhilfeleistungen übernimmt der Träger der Leistung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Neben dem Bezug der Transferleistungen ergibt sich daher kein weiterer Anspruch auf Wohngeld bzw. Mietzuschuss!

 

 

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