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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Imbiss-Fahrzeuge Gewerberecht Imbisswagen werden in vielfältiger Weise genutzt. Die verschiedenen Betriebsformen erfordern auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung. Der Imbisswagen ist ein mobiler Verkaufsstand. Werden Waren angeboten, ohne dass jemand Speisen oder Getränke an Ort und Stelle verzehrt, ist (nur) eine Reisegewerbekarte erforderlich. Nach § 55 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung von Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet bzw. Leistungen anbietet. Eine Reisegewerbekarte kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Imbisswagen seinen Standort wechselt. Steht der Imbisswagen länger als sechs Wochen immer an gleicher Stelle (auch bei täglicher Heimfahrt), entsteht ein sog. stehender Gewerbebetrieb. Dies hat zur Folge, dass die Reisegewerbekarte nicht mehr genügt, sondern bei der jeweiligen Gemeinde eine Gewerbeanzeige für den stehenden Gewerbebetrieb nach § 14 Gewerbeordnung erforderlich ist. Der Standort des Imbisswagens wird nämlich dann zur gewerblichen Niederlassung. § 42 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmt dazu, dass eine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. GaststättenerlaubnisDer Betrieb eines Imbisswagens unterliegt immer der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Die Erlaubnispflicht tritt mit Beginn der Tätigkeit ein. Ein "Verzehr an Ort und Stelle" liegt dann vor, wenn Sitzgelegenheit(en) und/oder Stehtisch(e) bereitgestellt werden, wenn also durch den Gewerbetreibenden Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrsort (z.B. in Freibädern, Minigolfplätzen usw.) kann diese Voraussetzung erfüllen. In diesen Fällen ist immer eine Gaststättenerlaubnis notwendig. BaurechtDie Aufstellung eines Imbisswagens (länger als sechs Wochen) begründet in der Regel eine Genehmigungspflicht nach der Bayerischen Bauordnung. Findet ein Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle statt, kann die hierfür stets erforderliche Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn der Betrieb zuvor baurechtlich genehmigt worden ist bzw. das Bauamt keine Bedenken gegen den Betrieb bescheinigt hat. Daher ist immer rechtzeitig vor Betriebsbeginn mit dem Kreisbauamt im Landratsamt abzuklären, welche baulichen Anforderungen zuvor erfüllt werden müssen. HygieneDer Imbisswagen unterliegt u.a. dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Welche Anforderungen im konkreten Fall erforderlich sind, ist durch eine Rückfrage im Landratsamt, Lebensmittelüberwachung - Verbraucherschutz, zu klären. GestattungDas Gaststättengesetz sieht in § 12 die Möglichkeit vor, aus besonderem Anlass einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf zu gestatten. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Gemeinde. Weitere Informationen finden Sie hier.
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