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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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| JUGENDAMT |
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Gesetzlicher Jugendschutz Rechtliche Grundlagen
Der gesetzliche Jugendschutz ist abzugrenzen gegenüber dem pädagogischen Jugendschutz. Für letzteren ist beim Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen der Kreisjugendpfleger zuständig. JugendarbeitsschutzgesetzHier erfolgt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Jugendveranstaltungen sowie die Stellungnahmen zu den vom Gewerbeaufsichtsamt zu genehmigenden Gelegenheitstätigkeiten (z.B. Teilnahme an Quizsendungen, Statisten für Filmaufnahmen usw.) für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Vor der Genehmigung durch das Jugendamt ist die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, die ärztliche Bescheinigung und die Unbedenklichkeitserklärung der Schule bzw. des Kindergartens einzuholen. Ihr/e Ansprechpartner/in
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