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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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| JUGENDAMT |
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Vormund-, Pfleg-, Beistandschaften Beistandschaft Wer die Feststellung der Vaterschaft oder die Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für sein minderjähriges Kind nicht selbst durchführen will, kann schriftlich beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen. Der Antrag kann vom allein personensorgeberechtigten Elternteil gestellt werden oder bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Mögliche Aufgabengebiete der Beistandschaft sind
Die Beistandschaft kann sich gleichzeitig auf alle, aber auch auf einzelne der vorgenannten Angelegenheiten beschränken. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erfolgt in der Regel nur für die Zukunft. Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht für das Kind nicht eingeschränkt. Grundsätzlich erhält jede nicht verheiratete Mutter nach Geburt ihres Kindes vom für ihren Wohnort zuständigen Jugendamt (das vom Standesamt über die Geburt informiert werden muss) ein entsprechendes Schreiben, in dem sie über die Rechtslage informiert und ihr die Mithilfe in Form der Beistandschaft angeboten wird. Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils jederzeit beendet oder (wieder) eingeleitet werden. AmtsvormundschaftDas Jugendamt wird Vormund und damit alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes,
Das Jugendamt wird Pfleger eines Kindes, wenn und soweit es vom Familien- oder Vormundschaftsgericht dazu bestellt wurde, z.B. im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung, aber auch, wenn die elterliche Sorge nur teilweise ruht oder entzogen wurde. Ihr/e Ansprechpartner/in
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