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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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| ÖFFENTL. SICHERHEIT UND ORDNUNG |
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Jagdwesen Grundlage des Jagdrechts ist das Bundesjagdgesetz (BJagdG). Es findet als Rahmengesetz seine Ergänzung im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG) und in der Ausführungsverordnung hierzu (AVBayJG). In der Bundesrepublik Deutschland ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Unter Jagdrecht versteht man die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Stützen des Jagdwesens sind das Reviersystem und die dem Inhaber des Jagdrechts auferlegte Pflicht zur Hege. Reviersystem bedeutet, dass die Jagdausübung nur in Jagdbezirken möglich ist. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sind 44 Gemeinschaftsjagdreviere, 22 Eigenjagdreviere und die Staatsjagdreviere des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" beheimatet. Untere Jagdbehörde für die Gemeinschaftsjagdreviere der Jagdgenossenschaften, für die privaten Eigenjagdreviere und für die Staatsjagden des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" im Landkreis ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen. Die durchschnittliche Jagdpacht beträgt je Hektar ca. 13 €. Der Lebensraum des vorkommenden Schalenwildes von Rot-, Gams- und Rehwild ist in die Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften Werdenfels-Süd, -Ost, -West und -Nord aufgeteilt. In den Hegegemeinschaften werden im wesentlichen folgende Maßnahmen getroffen:
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf in Bayern nicht mehr als 1000 Hektar und im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 Hektar betragen. Unter Hege versteht man die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere in den Berg- und Schutzwäldern des Hochgebirges Wildschäden vermieden werden. Ein weiterer wichtiger Bereich des Jagdwesens beinhaltet den Jagdschutz. Unter Jagdschutz wird der Schutz des Wildes vor Futternot, Wildseuchen, Wilderern sowie vor wildernden Hunden und Katzen verstanden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das unbeaufsichtigte freie Laufen lassen von Hunden im Jagdrevier verboten ist. Ordnungswidriges Verhalten wird mit Bußgeld geahndet. Die Bundes-Wildschutzverordnung (BWildSchV) dient der Erhaltung von Wild, insbesondere wird der menschliche Zugriff auf das Wild beschränkt. Die BWildSchV bestimmt die Besitz- und Verkehrsverbote für Wild und regelt entsprechende Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs- und Nachweispflichten. Zu den weiteren Aufgaben der Unteren Jagdbehörde gehören die nachstehenden Angelegenheiten:
Fuchs und Marder Die steigende Anzahl von Füchsen und Mardern in den Ortsbereichen verfolgt die untere Jagdbehörde mit großer Besorgnis. Die Jägerschaft wird zur starken Fuchsbejagung, insbesondere in den Ortsbereichen aufgefordert. Die Jagd im Ortsbereich unterliegt jedoch gesetzlichen Schranken und ist sicherheitsrechtlich sehr bedenklich. Gestattungen zu Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk werden nur nach ausführlicher Prüfung erteilt.
Jagd im Staatswald (siehe auch) www.forst.bayern.de. KreisjagdberaterKreisjagdberater für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist Herr Sebastian Hinterseer (Tel. 08822 / 290). Dateien zum HerunterladenFolgende pdf-Dateien können Sie zum Ausdrucken herunterladen. Diese pdf-Dateien können Sie nicht am Computer ausfüllen.
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